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   VG Augsburg, 30.11.2010 - Au 3 K 10.1048   

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https://dejure.org/2010,67072
VG Augsburg, 30.11.2010 - Au 3 K 10.1048 (https://dejure.org/2010,67072)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30.11.2010 - Au 3 K 10.1048 (https://dejure.org/2010,67072)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30. November 2010 - Au 3 K 10.1048 (https://dejure.org/2010,67072)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rechtswidrige Zuwendung; Förderungszweck; unrichtige Angaben; Vertrauensschutz (verneint); Beginn der Jahresfrist Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bei einer auf § 153a Abs. 2 StPO gestützten

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2010 - Au 3 K 10.1048
    Dies gilt ungeachtet dessen, dass auch bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO keinerlei richterliche Feststellungen zum Vorliegen einer Straftat des Beschuldigten oder Angeschuldigten getroffen werden (vgl. BVerfG vom 16.01.1991, NJW 1991, 1530).

    Auch ohne den Nachweis der Tatbegehung, ist es aber den Verwaltungsbehörden gerade nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick auf eine etwaige gebotene Rücknahme zu unterziehen (BVerfG vom 16.01.1991, NJW 1991, 1530).

  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2010 - Au 3 K 10.1048
    Maßgeblich ist in diesen Fällen, ob das Ergebnis des Einzelfalles im Widerspruch zum Förderungszweck steht (vgl. BVerwG vom 26.04.1979, Az.: 3 C 111/79; juris).
  • VGH Bayern, 04.06.2002 - 3 B 01.59
    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2010 - Au 3 K 10.1048
    Entscheidend für den Beginn der Frist in Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist der Zeitpunkt der nachträglichen Erkenntnis der Behörde, im konkreten Fall einen die Rechtswidrigkeit bedingenden Fehler begangen zu haben, der durch die Rücknahme korrigiert werden soll (BayVGH vom 4.6.2002, Az. 3 B 01.59; juris).
  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 B 01.2536
    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2010 - Au 3 K 10.1048
    Als Beginn der Verzinsung wurde zu Recht der Zeitpunkt der Auszahlung festgelegt (vgl. BayVGH vom 28.7.2005, BayVBl. 2006, S. 731).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2010 - Au 3 K 10.1048
    Die Klägerin, als eine dem Staat eingegliederte Körperschaft des öffentlichen Rechts, übt der Sache nach mittelbare Staatsverwaltung aus (BVerfG vom 9.4.1975, BVerfGE 39, S. 302 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2010 - 1 L 1/10

    Rücknahme eines Fördermittelbescheides und Rückforderung

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2010 - Au 3 K 10.1048
    Zu fordern für den Beginn der Jahresfrist ist damit die objektive Entscheidungsreife (vgl. OVG Sachsen-Anhalt vom 24.2.2010, Az. 1 L 1/10; juris).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2010 - Au 3 K 10.1048
    Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor (vgl. BVerwG vom 16.6.1997, Az. 3 C 22/96; NJW 1998, S. 2233).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2010 - Au 3 K 10.1048
    Vielmehr ist hierfür die vollständige Kenntnis der für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes erheblichen Sachverhaltes nötig, wozu unter anderem die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände rechnen (BVerwG vom 19.12.1984; BVerwGE 70, S. 356 ff.).
  • BVerwG, 17.09.1970 - II C 48.68

    Keine Einrede der Entreicherung bei Anspruch des Bundes gegen Gemeinde

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2010 - Au 3 K 10.1048
    Die Klägerin ist nicht anders zu behandeln als eine Gemeinde, die sich gegenüber einem Anspruch auf Erstattung ihr irrtümlicherweise gewährter öffentlich-rechtlicher Leistung auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann (BVerwG vom 17.9.1970; BVerwGE 36, S. 108 ff.).
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